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Internationaler Künstlerverein e.V.   IKV

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen "Internationaler Künstlerverein e.V.".

(2) Er hat den Sitz in 50858 Köln, Aachener Str. 1002

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§51ff) in der jeweils gültigen Fassung und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

(2) Das Ziel des Vereins ist die gemeinsame Arbeit an internationalen Projekten, Workshops, Ausstellungen und der Förderung zeitgenössischer Kunst. Eine Einbeziehung der Bevölkerung des jeweiligen Landes erfolgt ohne Einschränkung von Alter, Geschlecht, Rasse und Religionszugehörigkeit immer im Hinblick auf das eweilige Projekt.

(3) Zweck des Vereins ist die Errichtung eines internationalen künstlerischen und kulturellen Netzwerks. Dieses Netzwerk dient dem kulturellen und künstlerischen Austausch auf der Basis eines Dialogs.

(4) Der Verein unterstützt förderungswürdige, finanzschwache Künstler für eine begrenzte Zeit, indem er die Mitgliedsbeiträge erläßt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme in das Förderprogramm. Über die Förderungswürdigkeit entscheidet eine vom Vorstand berufene Jury.

(5) Eine Aufnahme von Darlehen/Krediten entspricht nicht dem Zweck des Vereins und ist daher ausgeschlossen

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung

des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Die Arbeit für den Verein ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 2 Monaten.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 4 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach

Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der

Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei gewählten Mitgliedern des Vereins: dem/der Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.

Zur Entlastung des Vorstands können bei wachsender Mitgliederzahl zwei, maximal vier, weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden. Diese Vorstandsmitglieder sind nicht vertretungsberechtigt und vertreten für besondere Aufgaben den/die Schatzmeister/in und den/die Schriftführer/in.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

a) Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen

Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

b) Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten.

(4) Vorstandsitzungen finden jährlich mindestens 4 mal statt. Die Einladung zur Vorstandssitzungen erfolgt durch e-mail/ Post schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder anwesend sind oder durch einen Beauftragten ihre Willensäußerung zu den Tagesordnungspunkten bekundet

haben.

(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich

gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

(7) Der Vorstand ist nicht befugt, in Ausübung seines Amtes, Verrichtungen zu tätigen oder an Mitglieder oder Außenstehende zu delegieren, die nicht in den Bereich der privaten Haftpflicht desjenigen fallen, der sich zu der Tätigkeit bereit erklärt. Dies ist schriftlich zu protokollier en und zu unterzeichnen von mindestens zwei

Vorstandsmitgliedern und der Person, die die Tätigkeit ausübt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe des Zwecks und der Gründe einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10 % der Vereinsmitglieder oder einem Vorstandsmitglied schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Post oder e-mail

durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur

Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen

und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand nach Vorschlag und Handzeichen, auf Wunsch in geheimer Wahl. Bei Abwesenheit kann die Stimme mittels Vertreter oder Chatroom abgegeben werden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über

a) Aufgaben des Vereins

b) Gebührenbefreiung

c) An- und Verkauf von Grundbesitz

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

f) Mitgliedsbeiträge

g) Satzungsänderungen

h) Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Verfügt der Verein über ein Forum im Chatroom mit einem Passwort für Mitglieder, so ist die Stimmabgabe eines Mitglieds auch auf diesem Wege gültig.

(7) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern in der Satzung nichts anderes vermerkt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine zwei Drittel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzun gsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abg est immt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1) Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Welthungerhilfe, die die Sach- und Geldwerte des Vereinsvermögens für Hilfsmaßnahmen notleidender Dritter verwenden muß.

 

 

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